Unser Versprechen an Gemeinden – Selbstverpflichtung zur Zahlung einer Außenbereichsabgabe
Freiflächenphotovoltaikanlagen nehmen je nach Umfang in nicht unbeträchtlichem Ausmaß Flächen im Außenbereich in Anspruch. Der Außenbereich soll allerdings nach dem gesetzgeberischen Willen (auch) der Erholung der Allgemeinheit dienen, so dass er von nicht ausdrücklich dort vorgesehenen Vorhaben freibleiben soll. Auch Freiflächenphotovoltaikanlagen fallen unter jene Vorhaben, die im Außenbereich nicht gesetzgeberisch vorgesehen sind. Für die Errichtung von Freiflächenphotovoltaikanlagen in Außenbereichslagen ist daher der konkrete städtebauliche Wille von Gemeinden erforderlich, der dann durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes umgesetzt wird. Gleichzeitig wird allerdings so ein Teil des Außenbereiches seiner eigentlichen Funktion entzogen.
Mit der Errichtung von Freiflächenphotovoltaikanlagen wird ein wichtiger Beitrag zur klimaneutralen Stromerzeugung und zur Versorgungssicherheit der Allgemeinheit geleistet. Gleichzeitig verfolgen, so auch wir, Betreiber von Freiflächenphotovoltaikanlagen private wirtschaftliche Interessen. Diese durch den Betrieb von Freiflächenphotovoltaikanlagen verfolgte Zwecke des Klimaschutzes, der Versorgungssicherheit und der privaten Wertschöpfung gehen allerdings unmittelbar zu Lasten der Menschen, in deren Umfeld die Freiflächenphotovoltaikanlage verwirklicht wird. Die Natur und Landschaft, die in erster jenen Menschen zugutekommt, die dort wohnen, wird für externe Zwecke genutzt.
Wir halten es daher für unsere – nicht nur moralische – Pflicht, Teile unserer wirtschaftlichen Erfolge aus dem Betrieb von Freiflächenphotovoltaikanlagen zur Stabilisierung und zur Förderung der örtlichen Gemeinschaft zurückzugeben, um damit die Nutzung des Allgemeingutes von Natur und Landschaft auf diese Art und Weise auszugleichen („Außenbereichsabgabe“). Allerdings macht uns der Gesetzgeber das nicht leicht:
Die gesetzgeberischen Wertungen, insbesondere des Korruptionsstrafrechts, hinterlassen ein erdrückendes Strafbarkeitsrisiko für Vorhabenträger, Ratsmitglieder und Bürgermeister:Innen, wenn bspw. in Zusammenhang mit städtebaulichen Verträgen Zahlungen vom Vorhabenträger an Gemeinden vereinbart werden. Es greifen dann Vermutungen, die Gemeinde oder einzelne Personen hätten „sich kaufen lassen“. Bereits kleinste Gegenleistungen und sei diese auch nur die Hoffnung des Vorhabenträgers auf „gute Stimmung“ in der Gemeinde, die Geldzahlungen möglicherweise gegenüberstehen können, verwirklichen das Strafbarkeitsrisiko.
Es ist zu unserer Überzeugung aber nicht hinnehmbar, dass private Vorhabenträger nur unter hohem Risiko aus dem Betrieb von Erzeugungsanlagen erlangte wirtschaftliche Mittel aus freier Überzeugung an die örtliche Gemeinschaft zurückgeben dürfen. Daher haben wir uns dazu entschieden, unsere Überzeugung, den Gemeinden und Menschen, deren Raum wir für Klimaschutz, Versorgung und Wertschöpfung nutzen, von unseren wirtschaftlichen Erfolgen etwas zurückzugeben, – transparent und öffentlich – aus der Grauzone der Korruption zu lösen und sie in – nötigenfalls – einklagbarer Weise als Selbstverpflichtung festzuschreiben.
Unsere Selbstverpflichtung im Sinne von § 780 BGB lautet daher:
Wir verpflichten uns hiermit zur Gewährung wirtschaftlicher Teilhabe an realisierten Freiflächenphotovoltaikanlagen gegenüber all denen Gemeinden, deren Gemeindegebiet wir für die Freiflächenphotovoltaikanlagen nutzen. Die Erfüllung unserer Zahlungspflichten dient alleine dem Ausgleich der Nutzung gemeindlichen Raums für unseren privaten Zwecke und Ziele der Allgemeinheit – und damit alleine dem Ziel, unseren eigenen Überzeugungen gerecht zu werden. Weder erwarten, noch wünschen oder fordern wir irgendeine Gegenleistung, insbesondere verfolgen wir ausdrückliche keine bevorzugte Behandlung – weder jetzt noch zukünftig
Unsere Zahlungspflichten berechnen sich wie folgt:
3 % der aus Freiflächenphotovoltaikanlagen erzielten Einspeiseerlöse je kWh erzeugter und eingespeister Strom, wobei Einspeiseerlöse die nach dem EEG, durch Direktvermarktung oder sonstige Stromverkaufsvereinbarung erzielten Erlöse, einschließlich Ersatzleistungen abzüglich von Handlings- oder Vermarktungsgebühren sind
Eine Gemeinde kann die Erfüllung unserer Zahlungsverpflichtungen an den eigenen Haushalt oder jeden von der Gemeinde ausgewählten Dritten verlangen, soweit eine örtlichen gemeinnützige Verwendung der gezahlten Beträge sichergestellt ist und nachgewiesen werden kann. Gemeinnützige Verwendungen umfassen nach unseren Vorstellungen Investitionen, die der örtlichen Gemeinschaft dienen. Dies sind beispielsweise: Modernisierung der Feuerwehr, Unterstützung von öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtungen oder Verbesserung der Infrastruktur, des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes.
Im Falle von Gemeinden mit selbständig haushaltsfähigen Ortsteilen oder ähnlichen Untergliederungen können anteilige Zahlungen verlangt werden. Die Zahlungsanteile richten sich nach der gebietsbezogenen Inanspruchnahme durch Freiflächenphotovoltaikanlagen (Modulfläche). Wird eine Freiflächenphotovoltaikanlage Gemeindegebietsübergreifend errichtet, richtet sich unsere Verpflichtung an die Gemeinden ebenfalls anteilig nach der gebietsbezogenen Inanspruchnahme (Modulfläche).
Wir erklären ausdrücklich, dass unsere hier erklärte Selbstverpflichtung einklagbare Ansprüche der betroffenen Gemeinden begründen. Unsere Zahlungsverpflichtung entsteht ab der Inbetriebnahme einer im Gemeindegebiet errichteten Freiflächenphotovoltaikanlage im Sinne von § 3 Nummer 30 EEG. Wir erfüllen unsere Zahlungsverpflichtung auf Anforderung der Gemeinde jeweils zum 30. April des Folgejahres und übersenden die nötige Dokumentation, aus der sich die Höhe unserer Zahlungsverpflichtung belastbar ergibt – nötigenfalls mit Wirtschaftsprüferbestätigung.
Wir sind an unsere Selbstverpflichtung für alle Freiflächenphotovoltaikanlagen gebunden, die wir oder durch Dritte, an denen wir mit Gesellschaftsanteilen beteiligt sind, bis zum 31. Dezember 2025 errichten. Wir versichern, dass wir diese Selbstverpflichtung im Falle des Verkaufs einer Freiflächenphotovoltaikanlage oder der entsprechenden Projektrechte so an Erwerber weitergeben, dass Erfüllung der Selbstverpflichtung sichergestellt bleibt.
Die von uns bewirkten Zahlungen sowie ihre Zahlungsempfänger unterliegen keinerlei Geheimnisschutz. Wir werden jedem Interessierten jederzeit Auskunft über diese Selbst-verpflichtung, die Höhe von geleisteten Zahlungen und ihre Empfänger geben.
Klarstellend wird erklärt, dass „Gemeinden“ im Sinne dieser Verpflichtung nur solche kommunalen Gebietskörperschaften bezeichnet, die über ein eigenes Gemeindegebiet verfügen. Ausdrücklich nicht adressiert sind demnach Gemeindeverbände ohne eigenes Gemeindegebiet.